27.12.2011 Rechtsanwälte Hahn und Partner in Hamburg: Anwälte für Patientenrecht.
Arzthaftung, Medizinrecht, Schmerzensgeld, Patientenrecht und Behandlungsfehler
Patientenrecht ist das spezifische Recht des Patienten gegenüber einer Haftung des Arztes für seine
Verantwortung gegenüber Patienten wegen falscher Behandlung, die im Rahmen der Ausübung einer ärztlichen Tätigkeit
auftreten kann.
Die Durchsetzung der Ansprüche des Patienten gegenüber Ärzten erfolgt in den meisten Fällen im Wege der
Verhandlungen zwischen Patienten und Anwälten und der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes.
In Zweifelsfällen steht den Patienten ein für ihn kostenfreies Verfahren vor einer Schlichtungsstelle für
Arzthaftpflichtfragen bei der zuständigen Ärztekammer offen, in welchem eventuelle Behandlungsfehler von
einem sachverständigen Gutachter geprüft werden.
Dessen gutachterliche Beurteilung ist allerdings nicht bindend für ein Gericht in einem Rechtsstreit vor einem
Zivilgericht. Dort wird in der überwiegenden Zahl der Fälle ein gerichtliches oder auch medizinisches
Sachverständigengutachten eingeholt.
Weil das Arzthaftungsrecht eine fachlich anspruchsvolle Materie für Fachanwälte für Medizinrecht ist, haben die
Landgerichte Spezialkammern gebildet, die sich ausschließlich mit der Arzthaftung und Haftpflichtprozessen wegen
Schadensersatz befassen.
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In den meisten Fällen kann der Beweis der Haftung für die Verursachung dann im Wege eines Gutachtens erbracht
werden, welches jedoch in der prozessualen Situation nachgeschaltet ist, so dass ein Nachweis der fehlerhaften
Behandlung leichter möglich ist.
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Die ärztliche Behandlung hat sich in der modernen Planung zu einer der wichtigen Anspruchsteller an die Ressourcen
der Zeit entwickelt. Beide Konzepte der Krankenbehandlung, also aktive Gestaltung und Behandlungsfehler, durchlaufen
eine Phase der Begutachtung, so dass sie sich als gleichermaßen fordernde und behandlungsintensive Bedürfnisse
herausstellen.
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Die ärztliche Fehlbehandlung fordert im medizinischen Raum, wie auch in Deutschland, sowohl Distanz zum Anwalt,
als auch Anbindung an denselben, und eine eigene Struktur im Bereich des Krankenhauses. Dabei tritt neben den
Gebieten medizinischer Begutachtung das seit den Anfängen entstandene, zunehmend auch das Gerichtsverfahren
betreffende, Haftungsproblem in den Fokus der Ordnung.
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Sport- und Bewegungsbedürfnis treten dabei mit Behandlungsbedürfnis durchaus in Widerstreit. Beide Arten der
Patientenanwälte üben zunehmend Druck auf die Anliegen der Patienten aus: Es sind gerade die medizinisch wertvollen
Areale, die auch für das Medizinrecht impressiv sind. So sehr aber klinische Umgebung von hohem Wert ist, so sehr
werden Patienten und Ärzte aller Art zum Störfaktor im Sinne des Klinikbetriebes. Hier wird das Management zum
zentralen Werkzeug sowohl des Arztes als auch der Planung, das für die einzelnen Behandler – ob medizinisch oder
juristisch – geeignete Strategiekonzepte entwickelt, die dem Rechtsschutzbedürfnis des Patienten ebenso
entgegenkommen, wie dem des Anwaltes für das Recht des Patienten. Während im späteren Teil die Nutzung durch den
Menschen sowohl zu wirtschaftlichen wie zu kurativen Zwecken als Patientenschutz neben der Arzthaftung aufgefasst
wurde, setzt der moderne Gedanke darin an, den Behandlungsbedarf des Menschen und der pflegebedürftigen Kranken
nicht als Gegensatz, sondern als kooperatives Element zu verstehen.
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Die Frage, wer das Vorliegen aller Voraussetzungen für das Bestehen eines Schadenersatzanspruchs wegen eines
Kunstfehlers oder auch wegen einer Fehlbehandlung beweisen muss, ist in den juristischen Spezialgebieten
von erheblicher Bedeutung.
Sowohl für die Prüfung der Frage eines Verstoßes gegen die Regeln der Heilkunde und ärztlichen Kunst, als auch für
die Prüfung der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und einem Gesundheitschaden ist grundsätzlich der Patient
beweispflichtig. Er muss zur Durchsetzung seines Schadensersatzanspruches beweisen, dass sein behandelnder Arzt
durch einen konkret vorwerfbaren Behandlungsfehler die akut vorhandenen Schmerzen oder Beschwerden verursacht hat.
Auch ein Verschulden des Arztes, das Vorliegen eines Kunstfehlers oder vermuteten Pfusch muss ein Patient
nachweisen. Der Patient kann sich in der Regel nicht lediglich darauf berufen, dass die Heilbehandlung oder Therapie
erfolglos war. Auch eine erst nach der Durchführung der Behandlung etablierte Behandlungsmethode, oder auch neue und
alternative Behandlungsmethoden, sind nicht einklagbar.
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